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Stiften von Todes wegen

Wenn Nachfolge Verantwortung über den Erbfall hinaus trägt

Für vermögende Privatpersonen stellt sich zunehmend die Frage, wie Werte, Überzeugungen und gesellschaftliches Engagement über den eigenen Tod hinaus fortwirken können. Neben der familiären Nachfolge kann die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung von Todes wegen ein Weg sein, Vermögen dauerhaft zweckgebunden einzusetzen – nicht als punktuelle Zuwendung, sondern als dauerhaft angelegte Struktur.

Die Idee, Vermögen über den eigenen Tod hinaus in den Dienst eines dauerhaften Zwecks zu stellen, ist dabei keine moderne Erscheinung. Sie knüpft an eine lange Tradition bürgerlichen Verantwortungsbewusstseins an, die sich insbesondere in Städten mit ausgeprägter Stiftungskultur früh entwickelt hat.

Frankfurt am Main
steht hierfür exemplarisch. Als Freie Reichsstadt war Frankfurt über Jahrhunderte von starker Selbst­verwaltung und ausgeprägtem Bürgersinn geprägt – eine Haltung, die das Selbstverständnis der Stadt bis heute mitträgt. ­Private Initiative, wirtschaftlicher Erfolg und Gemeinwohl galten nie als Gegen­sätze, sondern als zusammengehörige ­Elemente städtischer Kultur. Stiftungen waren dabei von jeher ein zentrales Instrument, um persönliche Überzeugungen dauerhaft und unabhängig vom eigenen Lebenszeitraum wirksam werden zu lassen.

Ein frühes und bis heute prägendes ­Beispiel testamentarischen Stiftens ist das Städelsche Kunstinstitut. Johann Friedrich Städel verfügte 1815 von Todes wegen, dass seine Kunstsammlung, sein Wohnhaus und sein Vermögen in eine Stiftung eingebracht werden sollten, um der Öffentlichkeit dauerhaft als Museum und Kunstschule zu dienen. Dieses Verständnis bürgerlicher Verantwortung prägte auch die Gründung der Goethe-Universität im Jahr 1914: Als erste deutsche Stiftungsuniversität der Neuzeit entstand sie nicht aus staatlicher Planung, sondern aus dem Engagement Frankfurter Bürger, Mäzene und Stifter. Ziel war es, Wissenschaft, Bildung und Gemeinwohl dauerhaft zu fördern – unabhängig vom individuellen Lebenszeitraum sowie von kurzfristigen politischen oder wirtschaftlichen Interessen.

Diese Beispiele stehen stellvertretend für eine Vielzahl weiterer Stiftungen – teils weniger bekannt, aber ebenso wirksam. Sie zeigen, dass Stiftungen von Todes wegen historisch kein Ausnahmefall, sondern Ausdruck einer gewachsenen Verantwortungskultur sind. Vermögen wurde nicht nur vererbt, sondern bewusst gewidmet – mit dem Ziel, über Generationen hinweg Wirkung zu entfalten.

Heute stellt sich dieser Gedanke in einem veränderten rechtlichen und steuerlichen Rahmen neu. Entscheidend ist, ob und wie Vermögen, Werte und gesellschaftliches Engagement klar strukturiert und dauerhaft tragfähig ausgestaltet werden.

Gemeinnützigkeit als bewusste Entscheidung – auch steuerlich

Gemeinnützige Stiftungen genießen im Erbschaftsteuerrecht eine besondere Stellung. Zuwendungen an eine nach § 52 AO als gemeinnützig anerkannte Stiftung sind regelmäßig vollständig von der Erbschaftsteuer befreit (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG).

Diese Steuerbefreiung ist jedoch kein ­Gestaltungsinstrument, sondern die Folge einer bewussten Entscheidung: Das Vermögen wird dem privaten Zugriff entzogen und dauerhaft dem Gemeinwohl gewidmet. Gerade darin liegt die Grundlage der steuerlichen Privilegierung.

Zu beachten ist dabei insbesondere:

  • Die Steuerbefreiung setzt eine klare und fortdauernde Gemeinnützigkeit voraus.
  • Zustiftungen und Erstausstattungen sind sauber von etwaigen nicht begünstigten Vermögensteilen (z. B. familiären Versorgungsanordnungen) abzugrenzen.
  • Auch laufende steuerliche Vorteile (Körperschaft-, Gewerbesteuerbefreiung, Spendenabzug) sind dauerhaft an die Einhaltung der gemeinnützigen Zwecke gebunden.

Stiftungserrichtung von Todes wegen – der typische Ablauf

Die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen folgt in der Praxis einem klar strukturierten Ablauf. Gerade weil die Stiftung erst nach dem Erbfall entsteht und der Stifter seinen Willen dann nicht mehr ­erläutern kann, kommt der rechtlich, ­steuerlich
und organisatorisch sauberen Umsetzung ­besondere Bedeutung zu.

Ausgangspunkt ist das testamentarische Stiftungsgeschäft. Der Stifter legt im Testa­ment oder Erbvertrag Zweck, Vermögensausstattung sowie die Grundzüge der Stiftung fest. In der Praxis bewährt es sich, zugleich einen Testamentsvollstrecker zu bestellen, der ausdrücklich mit der Errichtung der Stiftung und der Durchführung des Anerkennungsverfahrens betraut wird.

Mit dem Erbfall existiert die Stiftung rechtlich noch nicht. Das für sie bestimmte Vermögen fällt zunächst in den Nachlass. In dieser Übergangsphase übernimmt der Testamentsvollstrecker die Sicherung und Verwaltung des Nachlassvermögens und bereitet die Stiftungserrichtung vor. Er steuert das Anerkennungsverfahren gegen­über der Stiftungs- und Finanzverwaltung und stimmt insbesondere die steuerliche Einordnung und Gemeinnützigkeit ab.

Erst mit der Anerkennung durch die ­Stiftungsbehörde entsteht die rechtsfähige Stiftung. Anschließend wird das gestiftete Vermögen rechtlich und tatsächlich auf die Stiftung übertragen. Zugleich wird ihre Handlungsfähigkeit hergestellt, etwa durch die Bestellung der Organe, Konto­eröffnungen und organisatorische Grundstrukturen.

Die Praxis zeigt: Entscheidend ist nicht die formale Anordnung, sondern der strukturierte Vollzug. Die Testamentsvollstreckung wirkt hier als zentrales ­Sicherungsinstrument, um den Übergang vom Nachlass zur Stiftung rechtlich sauber, steuerlich anerkannt und organisatorisch tragfähig zu gestalten.

Praxisblick: Stiftung wirkt – über den Erbfall hinaus

Wie Stiftungen von Todes wegen langfristig wirken können, zeigt die Praxis zahlreicher gemeinnütziger Stiftungen, die auf einem klar formulierten Stifterwillen und einem sorgfältigen Vollzug beruhen.

Ein Beispiel ist die Georg-Spamer-Stiftung, die testamentarisch errichtet wurde und den Namen des Vaters der Stifterin trägt. Aufgabe des Stiftungsvorstands ist es, den Stifterwillen dauerhaft umzusetzen und die Mittel gezielt dort einzusetzen, wo sie gesellschaftlich benötigt werden.

Allein im Jahr 2024 förderte die Stiftung gemeinnützige Projekte mit einem Gesamtvolumen von über 130.000 Euro. Unterstützt wurden unter anderem ­soziale Initiativen in Frankfurt und der Region Rhein-Main – etwa ein Wohnprojekt für Menschen in prekären ­Lebenslagen sowie Hilfsangebote für traumatisierte Kinder in Notfallsituationen. *

Das Beispiel verdeutlicht ein zentrales Wirkprinzip gemeinnütziger Stiftungen:

Das Vermögen bleibt erhalten, während seine Erträge langfristig und kontinuierlich in den Dienst eines Zwecks gestellt werden – unabhängig vom Erbfall und von kurzfristigen Einzelentscheidungen.

* Weiterführende Informationen zu diesen Projekten sowie zu Stiftungen und gemeinnützigem Engagement finden sich unter
www.simon-berater.de/stiftungen-gemeinwohl