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Das Testament – warum gute Absichten allein nicht genügen

TYPISCHE FEHLER AUS DER PRAXIS UND WARUM BERATUNG ZU LEBZEITEN UNVERZICHTBAR IST

Testamente sind weiter verbreitet, als man vermuten könnte – und zugleich erstaunlich häufig unzureichend. Nach der Studie „Erben und Vererben 2024“ der Deutschen Bank haben rund 35% der Deutschen eine letztwillige Verfügung errichtet; das durchschnittliche Alter bei der Testamentserrichtung liegt bei etwa 58 Jahren (Deutsche Bank, Erben und Vererben in Deutschland 2024). Mehr als die Hälfte dieser Testamente wird handschriftlich verfasst, vielfach ohne vorherige Beratung. Ein erheblicher Teil der Erblasser weiß zudem nicht sicher, wo sich das eigene Testament befindet oder ob es im Ernstfall überhaupt gefunden wird (Deutsche Bank, Erben und Vererben in Deutschland 2024).

Diese Zahlen sind kein Ausdruck mangelnder Verantwortung. Sie zeigen vielmehr ein verbreitetes Muster: Es wird geregelt – aber spät, isoliert und häufig ohne systematische Einbindung rechtlicher und steuerlicher Überlegungen. Die eigentlichen Probleme entstehen dabei nicht beim Errichten des Testaments, sondern bei dem, was danach unterbleibt.

Dieser Beitrag beleuchtet bewusst das „allgemeine“ Testament und typische erbschaftsteuerliche Grundrisiken. Unternehmerische Sonderfragen – etwa Organstellungen, gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklauseln oder Unternehmensbewertungen – werden im gesonderten Beitrag „Das Unternehmertestament“ vertieft

„WIR HABEN DOCH EIN TESTAMENT“ – DER HÄUFIGSTE IRRTUM

In der Beratungspraxis wird der Begriff des Notfalls noch immer häufig mit dem TodesfaIn der Beratung hören wir diesen Satz regelmäßig. Gemeint ist meist ein handschriftliches Testament, vor vielen Jahren erstellt, ohne steuerliche Einordnung und ohne spätere Überprüfung. Mitunter wurde das Testament auch notariell errichtet – und danach nie wieder angefasst.

Problematisch ist nicht, dass ein Testament existiert. Problematisch ist die Annahme, mit seiner Errichtung sei die Nachfolge abschließend geregelt. Ein Testament ist jedoch kein statisches Dokument. Es ist Teil eines Systems, das sich mit Vermögen, Familie und rechtlichen Rahmenbedingungen fortlaufend verändert.

Typische Fehlannahmen in der Mandantenpraxis

  • „Wir haben doch ein Testament“ – 
    ohne Aktualisierung, ohne steuerliche Einbindung.
  • „Notariell = richtig“ –
    trügerische Sicherheit durch die Form trotz inhaltlicher Schwächen.
  • „Berliner Testament ist Standard“ –
    ohne Prüfung von Vermögenshöhe, Freibeträgen und Folgewirkungen.

Handschriftlich oder notariell – die falsche Leitfrage

Ein handschriftliches Testament ist rechtlich ebenso wirksam wie ein notarielles. Es besteht kein qualitativer Rangunterschied. Ein notarielles Testament „wiegt“ rechtlich nicht schwerer als ein eigenhändig errichtetes.

Der Unterschied liegt in den praktischen Folgen. Ein notarielles Testament kann regelmäßig den Erbschein ersetzen und dient zusammen mit der gerichtlichen Eröffnungsverfügung als Erbnachweis. Das spart Zeit, Kosten und organisatorischen Aufwand – insbesondere in Situationen, in denen schnelle Handlungsfähigkeit erforderlich ist. Dieser Vorteil ist erheblich, wird in der Praxis jedoch häufig überschätzt.

Denn weder die notarielle Form noch die eigenhändige Errichtung sagen etwas über die inhaltliche Qualität aus. Auch ein notarielles Testament kann steuerlich nachteilig, familiär konfliktträchtig oder schlicht nicht mehr aktuell sein. Die Form schafft Rechtssicherheit – Klarheit entsteht erst durch den Inhalt.

Der Kardinalfehler: Das Testament ohne steuerliche Brille

Einer der häufigsten und folgenreichsten Fehler in der Praxis ist die isolierte Betrachtung des Testaments aus rein erbrechtlicher Perspektive. Steuerliche Auswirkungen werden entweder unterschätzt oder vollständig ausgeblendet. Dabei entstehen viele Belastungen nicht durch falsche Absichten, sondern durch fehlende Einordnung.

Typische Konstellationen sind etwa die Nichtnutzung von Kinderfreibeträgen, der Verlust erbschaftsteuerlicher Begünstigungen – insbesondere bei begünstigtem Betriebs- oder Immobilienvermögen – oder eine unnötige Steuerprogression durch die Konzentration des Vermögens im zweiten Erbfall. Besonders problematisch ist dies, wenn das Testament nach seiner Errichtung nicht mehr überprüft wird, obwohl sich Vermögenswerte, familiäre Konstellationen oder rechtliche Rahmenbedingungen längst verändert haben.

Steuerliche Beratung nach dem Erbfall kann in bestimmten Fällen helfen. Sie ersetzt jedoch nicht die Gestaltungsentscheidungen, die zu Lebzeiten hätten getroffen werden müssen. Was nicht angelegt wurde, lässt sich später nur begrenzt reparieren.

Das Berliner Testament – gut gemeint, oft unvollständig gedacht

Kaum eine Gestaltung ist so verbreitet wie das Berliner Testament. Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein; die Kinder werden Schlusserben nach dem Tod des Letztversterbenden. Die Motive sind nachvollziehbar: Versorgung des länger lebenden Ehepartners, Sicherung des Familienfriedens, Vermeidung von Streit.

Was häufig übersehen wird: Beim ersten Erbfall gehen die persönlichen Freibeträge der Kinder regelmäßig verloren. Bei mittleren und größeren Vermögen führt dies zu vermeidbaren Erbschaftsteuerbelastungen. Zudem bleiben Pflichtteilsrechte bestehen, auch wenn die Kinder formal von der Erbfolge ausgeschlossen sind.

Diese Konsequenzen sind nicht zwingend. Das Berliner Testament ist kein „Fehlmodell“, sondern eine Gestaltung, deren Wirkung maßgeblich von ihrer konkreten Ausformung abhängt. Durch ergänzende Regelungen – etwa Vermächtnisse oder Pflichtteilsklauseln – lassen sich steuerliche und familiäre Risiken reduzieren. Vertiefend hierzu Teil II dieses Magazins.

Erbengemeinschaften – entstehen schneller als gedacht

Fehlt eine klare testamentarische Regelung, greift die gesetzliche Erbfolge. Die Folge ist regelmäßig eine Erbengemeinschaft. Dieser Zustand wird in der Praxis oft unterschätzt. Erbengemeinschaften sind kein dauerhaftes Modell, sondern ein erhebliches Konfliktpotenzial. Entscheidungen können grundsätzlich nur gemeinsam getroffen werden; jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen.

Streit entsteht dabei nicht zwingend aus bösem Willen, sondern aus Struktur. Selbst bei überschaubarem Vermögen kann die gemeinschaftliche Bindung zu Blockaden führen. Wer solche Situationen vermeiden möchte, sollte bereits im Testament klare Zuordnungen vornehmen und Übergänge bewusst strukturieren.

Teilungsanordnungen – Ordnung statt Streit

Teilungsanordnungen können helfen, Konflikte zu vermeiden, indem sie bestimmte Vermögensgegenstände einzelnen Erben zuweisen. Sie schaffen Ordnung, ohne die Erbquoten zu verändern. Gerade bei Immobilien oder emotional bedeutsamen Gegenständen kann dies erheblich zur Befriedung beitragen.

Wichtig ist jedoch, die Reichweite richtig einzuordnen. Teilungsanordnungen sind kein Instrument der Steueroptimierung, sondern der Strukturierung. Ihre Wirkung entfalten sie nur dann, wenn sie klar formuliert und in den Gesamtkontext der Nachfolge eingebettet sind.

Handschriftliche Testamente richtig absichern – amtliche Verwahrung und Zentrales Testamentsregister

Viele Erblasser entscheiden sich aus guten Gründen für ein handschriftliches Testament. Umso wichtiger ist es, sicherzustellen, dass dieses im Erbfall tatsächlich gefunden und eröffnet wird. Ein Testament, das unauffindbar bleibt, ist rechtlich wirkungslos.

Hier bietet sich die besondere amtliche Verwahrung beim zuständigen Nachlassgericht an. Das Testament wird dort gegen Verlust und Manipulation geschützt. Zugleich wird es automatisch im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert. Im Todesfall wird das zuständige Nachlassgericht zuverlässig informiert.

Die Kosten hierfür sind gering, Änderungen bleiben jederzeit möglich. Gerade für eigenhändige Testamente ist dies ein einfacher und wirkungsvoller Schritt zu mehr Rechtssicherheit.

Keine Aktualisierung – der leise, aber gefährlichste Fehler

Vermögen verändert sich. Familien verändern sich. Rechtsprechung und steuerliche Rahmenbedingungen entwickeln sich weiter. Das Testament bleibt jedoch häufig unverändert. Genau darin liegt eine der größten Gefahren.

Ein einmal errichtetes Testament verliert mit der Zeit seine Steuerungswirkung, wenn es nicht überprüft wird. Wie beim Notfallordner oder beim Unternehmertestament empfiehlt es sich daher, auch das Testament als festen Bestandteil der laufenden Beratung zu begreifen. Das Jahresgespräch mit dem Steuerberater bietet hierfür einen naheliegenden und sinnvollen Anlass.

Klarheit entsteht nicht zufällig

Viele Fehler bei der Testamentsgestaltung sind vermeidbar. Sie entstehen nicht aus Nachlässigkeit, sondern aus der Annahme, ein einmal errichtetes Testament sei dauerhaft „richtig“. Gerade das Gegenteil ist der Fall.

Wer Verantwortung übernehmen will – für Familie, Vermögen und unternehmerische Werte –, sollte sein Testament nicht nur errichten, sondern begleiten lassen. Rechtliche Gestaltung und steuerliche Beratung gehören dabei untrennbar zusammen.

STEUERN. RECHT. KLARHEIT.