Vermaechtnis und Erbschaftsteuer Hauptbild

Mündliches Vermächtnis und Erbschaftsteuer


Wann formunwirksame Vermächtnisse steuerlich berücksichtigt werden können

Im Zusammenhang mit der Erbschaftsteuer wird häufig angenommen, dass nur formwirksame letztwillige Verfügungen steuerlich berücksichtigt werden können. Diese Annahme liegt wegen der strengen Formvorschriften für Testamente und Erbverträge im Zivilrecht nahe – ist steuerlich jedoch nicht in jedem Fall zutreffend.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann ein zivilrechtlich unwirksames Vermächtnis erbschaftsteuerlich ausnahmsweise berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass der Erblasser eine ernsthafte, auf den Todesfall gerichtete Anordnung getroffen hat und die Beteiligten diese Anordnung tatsächlich in Vollziehung dieses Willens umgesetzt haben. In solchen Fällen stellt das Steuerrecht nicht auf die formelle Wirksamkeit der Verfügung ab, sondern auf das wirtschaftliche Ergebnis ihrer Umsetzung (§ 41 Abs. 1 AO).

Die praktische Bedeutung dieser Rechtsprechung liegt vor allem in ihren Konsequenzen für die → Erbschaftsteuererklärung: Ob ein solcher Sachverhalt steuermindernd wirkt, hängt regelmäßig davon ab, ob Anordnung, Vollzug und Umstände im Rahmen der Erklärung nachvollziehbar dargestellt werden.

Formunwirksame Vermächtnisse sind damit ein typisches Beispiel dafür, dass die Erbschaftsteuererklärung im Nachlass nicht nur deklaratorische Bedeutung hat, sondern darüber entscheidet, ob gesetzlich vorgesehene Entlastungen tatsächlich wirksam werden.

Erbe oder Vermächtnisnehmer – steuerlich ein zentraler Unterschied

Zivilrechtlich und steuerlich ist zwischen Erben und Vermächtnisnehmern strikt zu unterscheiden. Der Erbe tritt mit dem Erbfall als Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsstellung des Erblassers ein (§ 1922 BGB). Für die → Erbschaftsteuer  ist jedoch nicht der Nachlass als solcher maßgeblich, sondern die Bereicherung des jeweiligen Erwerbers; Ausgangspunkt der Besteuerung ist daher der steuerpflichtige Erwerb nach Abzug der gesetzlich berücksichtigungsfähigen Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 1 ErbStG).

Der Vermächtnisnehmer wird demgegenüber nicht Erbe. Durch das Vermächtnis erlangt er einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den beschwerten Erben oder unmittelbar gegen den Nachlass (§ 2174 BGB). Auch dieser Anspruch stellt steuerlich einen Erwerb von Todes wegen dar und ist beim Vermächtnisnehmer eigenständig nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu erfassen.

Die steuerliche Hebelwirkung liegt damit vor allem auf Ebene des Erben: Die Verpflichtung zur Erfüllung eines Vermächtnisses ist grundsätzlich als Nachlassverbindlichkeit abziehbar und mindert den steuerpflichtigen Erwerb des Erben (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG). Es entsteht eine typische Konstellation personenbezogener Steuerverlagerung: Während der Erbe durch die Vermächtnisverbindlichkeit entlastet wird, wird der Erwerb beim Vermächtnisnehmer eigenständig besteuert. Ob sich daraus insgesamt eine niedrigere Steuerbelastung ergibt, hängt insbesondere von Steuerklasse, Freibeträgen und der Höhe der jeweiligen Erwerbe ab.

Wie Vermächtnisse in der Erklärung zu berücksichtigen sind, wird im Beitrag zur → Erbschaftsteuererklärung näher erläutert.

Formvorschriften im Zivilrecht und ihre Bedeutung für die Steuer

Verfügungen von Todes wegen unterliegen im deutschen Erbrecht strengen Formvorschriften. Ein Testament kann nur in den gesetzlich vorgesehenen Formen errichtet werden, insbesondere als eigenhändiges oder notarielles Testament (§§ 2231 ff. BGB). Auch Vermächtnisse können grundsätzlich nur im Rahmen einer formwirksamen letztwilligen Verfügung angeordnet werden (§§ 1939, 2147 BGB).

Eine lediglich mündliche Anordnung ist daher zivilrechtlich regelmäßig unwirksam – selbst dann, wenn sie dem ernsthaften Willen des Erblassers entspricht. Die Formstrenge dient vor allem der Rechtssicherheit und der Verlässlichkeit letztwilliger Verfügungen und bildet zugleich den Ausgangspunkt für die erbschaftsteuerliche Beurteilung.

Auch das Erbschaftsteuerrecht knüpft im Grundsatz an die zivilrechtliche Rechtslage an. Maßgeblich ist zunächst, was nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch wirksam angeordnet wurde. Diese Bindung ist jedoch nicht absolut. In bestimmten Konstellationen kann das Steuerrecht auf die tatsächliche wirtschaftliche Umsetzung einer Verfügung abstellen und das wirtschaftliche Ergebnis höher gewichten als die formelle Wirksamkeit.

Rechtsgrundlage hierfür ist § 41 Abs. 1 Satz 1 AO. Danach ist für die Besteuerung grundsätzlich unerheblich, ob ein Rechtsgeschäft zivilrechtlich wirksam ist oder nicht, wenn und soweit die Beteiligten dessen wirtschaftliches Ergebnis tatsächlich eintreten lassen.

Vor diesem Hintergrund hat der Bundesfinanzhof anerkannt, dass unter engen Voraussetzungen auch ein zivilrechtlich unwirksames Vermächtnis erbschaftsteuerlich berücksichtigt werden kann. Welche Voraussetzungen hierfür kumulativ erfüllt sein müssen und welche Anforderungen an Nachweis und Umsetzung gestellt werden, zeigt der nachfolgende Abschnitt zur Rechtsprechung.

Wann ein formunwirksames Vermächtnis steuerlich anerkannt werden kann

Die steuerliche Berücksichtigung eines zivilrechtlich unwirksamen Vermächtnisses stellt eine eng begrenzte Ausnahme dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann eine solche Anordnung erbschaftsteuerlich berücksichtigt werden, wenn feststeht, dass der Erblasser eine ernsthafte, auf den Todesfall gerichtete Verfügung treffen wollte und die Beteiligten diese Anordnung tatsächlich in Vollziehung dieses Willens umgesetzt haben. In diesen Fällen stellt das Steuerrecht nicht auf die formelle Wirksamkeit der Verfügung ab, sondern auf das wirtschaftliche Ergebnis ihrer Durchführung (§ 41 Abs. 1 AO). Maßgeblich ist damit, ob der vom Erblasser gewollte Vermögensübergang tatsächlich realisiert wurde.

Die Rechtsprechung verlangt hierfür zwei kumulative Voraussetzungen: eine ernsthafte Anordnung des Erblassers sowie deren tatsächlichen Vollzug durch die Beteiligten.

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Ernsthafte Anordnung des Erblassers

Zunächst muss feststehen, dass der Erblasser eine ernsthafte, auf den Todesfall bezogene Anordnung getroffen hat. Erforderlich ist ein konkreter und verbindlicher Wille, einer bestimmten Person einen bestimmten Vermögensvorteil zuzuwenden. Inhalt, Begünstigter und Umfang der Zuwendung müssen daher hinreichend konkret feststellbar sein. Nicht ausreichend sind bloße Wünsche, unverbindliche Absichtserklärungen oder allgemeine Vorstellungen über eine mögliche Vermögensverteilung. Ebenso wenig genügt eine erst nachträglich gefundene einvernehmliche Verteilung unter den Beteiligten. Die Rechtsprechung verlangt vielmehr, dass der Wille des Erblassers als verbindliche Anordnung verstanden werden konnte. Die Erklärung muss also einen erkennbaren „Soll-Charakter“ haben und darf nicht lediglich als Bitte oder Empfehlung erscheinen.
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Tatsächlicher Vollzug der Anordnung

Neben der ernsthaften Anordnung muss die Verfügung auch tatsächlich umgesetzt worden sein. Entscheidend ist, dass die Beteiligten die Zuwendung gerade in Vollziehung des vom Erblasser geäußerten Willens vorgenommen haben und nicht aus Kulanz, familiärer Rücksichtnahme oder im Rahmen einer eigenständigen Ausgleichslösung.

Der Bundesfinanzhof verlangt ausdrücklich, dass die Handlung mit dem Willen vorgenommen wird, dem geäußerten letzten Willen zu entsprechen (BFH, Urteil vom 15.03.2000 – II R 15/98).

Erforderlich ist daher ein tatsächlicher Vollzug der Zuwendung, etwa durch Auszahlung eines Geldbetrags, Übertragung eines Vermögensgegenstands oder eine vergleichbare wirtschaftliche Umsetzung. Diese muss zeitlich und sachlich erkennbar an die mündliche Anordnung anknüpfen.

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Rechtliche Grundlage der steuerlichen Anerkennung

Die steuerliche Anerkennung solcher Konstellationen stützt sich auf § 41 Abs. 1 Satz 1 AO. Danach ist für die Besteuerung grundsätzlich unerheblich, ob ein Rechtsgeschäft zivilrechtlich wirksam ist oder nicht, wenn und soweit die Beteiligten dessen wirtschaftliches Ergebnis tatsächlich eintreten lassen.

Der Bundesfinanzhof hat diese Grundsätze mehrfach bestätigt. Maßgeblich ist insbesondere das Urteil vom 15. März 2000 (II R 15/98), in dem der BFH klargestellt hat, dass ein formunwirksames Vermächtnis erbschaftsteuerlich berücksichtigt werden kann, wenn eine ernsthafte Anordnung vorlag und diese tatsächlich vollzogen wurde. Die Entscheidung knüpft dabei an eine bereits ältere Rechtsprechung des Gerichts an.

Zu beachten ist jedoch, dass die Feststellungs- und Beweislast vollständig bei demjenigen liegt, der den steuerlichen Abzug als Nachlassverbindlichkeit geltend macht. Gelingt es nicht, Anordnung und Vollzug substantiiert sowie in sich stimmig darzulegen und zu belegen, bleibt es regelmäßig bei der steuerlichen Ausgangslage. Gerade an dieser Schnittstelle scheitern entsprechende Konstellationen in der Praxis besonders häufig.

Steuerliche Wirkung: Abzug beim Erben – Besteuerung beim Vermächtnisnehmer

Wird ein Vermächtnis erbschaftsteuerlich anerkannt, wirkt sich dies regelmäßig auf zwei Ebenen aus: beim Erben und beim Vermächtnisnehmer. Auf Seiten des Erben stellt die Verpflichtung zur Erfüllung des Vermächtnisses grundsätzlich eine Nachlassverbindlichkeit dar und mindert als solche den steuerpflichtigen Erwerb (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG). Maßgeblich ist damit nicht der Bruttonachlass, sondern die verbleibende Bereicherung nach Abzug der abzugsfähigen Verbindlichkeiten.

Der Vermächtnisnehmer wird demgegenüber eigenständig besteuert. Sein Anspruch aus dem Vermächtnis gilt als Erwerb von Todes wegen und unterliegt als solcher der Erbschaftsteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

Die steuerliche Belastung verschiebt sich damit personenbezogen: Während der Erbe durch die Vermächtnisverbindlichkeit entlastet wird, wird der Vermögensvorteil beim Vermächtnisnehmer erfasst. Ob sich daraus insgesamt eine niedrigere Steuerbelastung ergibt, hängt insbesondere von Steuerklasse, persönlichen Freibeträgen (§ 16 ErbStG), der Höhe der jeweiligen Erwerbe sowie etwaigen Vorerwerben nach § 14 ErbStG ab.

Gerade in Konstellationen, in denen Vermächtnisse auf mehrere Erwerber verteilt werden und deren Erwerbe jeweils im Bereich oder unterhalb der persönlichen Freibeträge liegen, kann diese Verschiebung zu einer spürbaren Reduzierung der Gesamtsteuerbelastung führen. Der steuerliche Effekt besteht dann nicht in einer „Steuerfreiheit“ des Vermögens, sondern in seiner gezielten Verlagerung auf Erwerber mit günstigeren steuerlichen Rahmenbedingungen.

In der Praxis kann diese Verschiebung der steuerlichen Belastung eine Rolle bei der Nutzung gesetzlicher → Wahlrechte und erklärungsabhängiger Gestaltungsmöglichkeiten spielen. Bei der Verteilung von Vermächtnissen können außerdem Vorschriften wie → § 27 ErbStG (Mehrfacher Erwerb) eine Rolle spielen.

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Warum Finanzverwaltung und Gerichte solche Konstellationen besonders streng prüfen

Die steuerliche Berücksichtigung formunwirksamer Vermächtnisse bewegt sich an einer sensiblen Schnittstelle zwischen zivilrechtlicher Formstrenge und steuerlicher wirtschaftlicher Betrachtungsweise. Gerade weil eine zivilrechtlich unwirksame Anordnung ausnahmsweise dennoch erbschaftsteuerlich berücksichtigt werden kann, sehen Finanzverwaltung und Rechtsprechung hier ein besonderes Missbrauchsrisiko.

Würden nachträgliche Vermögensverteilungen der Beteiligten ohne Weiteres als Vermächtnis anerkannt, ließe sich die steuerliche Belastung eines Nachlasses durch spätere Absprachen gezielt beeinflussen. Entsprechend streng prüfen Finanzämter und Gerichte, ob tatsächlich der Wille des Erblassers umgesetzt wurde oder ob es sich um eine eigenständige nachträgliche Verteilungsentscheidung der Beteiligten handelt.

Maßgeblich ist dabei stets das Gesamtbild der Umstände. Es muss nachvollziehbar erkennbar sein, dass eine ernsthafte letztwillige Anordnung vorlag und die spätere Zuwendung gerade in Vollziehung dieses Willens erfolgt ist.

Die Rechtsprechung stellt deshalb hohe Anforderungen an die Sachverhaltsdarstellung. Neben einer konkreten Beschreibung von Inhalt, Begünstigtem und Umfang der behaupteten Anordnung wird regelmäßig erwartet, dass auch deren tatsächlicher Vollzug plausibel und widerspruchsfrei belegt werden kann – etwa durch Zeugenaussagen, schriftliche Aufzeichnungen des Erblassers, Korrespondenz der Beteiligten oder sonstige objektive Indizien.

Hinzu kommt, dass die Feststellungs- und Beweislast vollständig bei demjenigen liegt, der den steuerlichen Abzug als Nachlassverbindlichkeit begehrt. Gelingt es nicht, Anordnung und Vollzug substantiiert darzulegen und zu belegen, bleibt es bei der steuerlichen Ausgangslage. In der Praxis scheitern entsprechende Konstellationen daher häufig nicht an der Rechtslage, sondern an der fehlenden oder unzureichenden Dokumentation des behaupteten Erblasserwillens.

Besondere Bedeutung für Testamentsvollstrecker

Gerade für Testamentsvollstrecker und professionelle Nachlassabwickler können Konstellationen formunwirksamer Vermächtnisse besondere praktische Relevanz erlangen. Sie sind regelmäßig mit der Verwaltung des Nachlasses, der Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten und der Koordination der steuerlichen Abwicklung – einschließlich der Erbschaftsteuererklärung – betraut.
Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere, behauptete Vermächtnisanordnungen sorgfältig aufzuklären und die tatsächlichen Umstände der Nachlassverteilung nachvollziehbar zu dokumentieren – erst recht, wenn eine Zuwendung auf einer lediglich mündlich geäußerten Anordnung des Erblassers beruhen soll. In solchen Fällen muss geprüft und belegt werden, ob eine ernsthafte letztwillige Anordnung vorlag und ob deren Umsetzung tatsächlich in Vollziehung dieses Willens erfolgt ist.

Fehlt eine hinreichende Dokumentation oder bleibt der Sachverhalt unklar, drohen erhebliche Konflikte zwischen Miterben, Vermächtnisnehmern und weiteren Nachlassbeteiligten. Zugleich besteht das Risiko, dass eine steuerliche Berücksichtigung als Nachlassverbindlichkeit vom Finanzamt versagt wird.

Für Testamentsvollstrecker kommt hinzu, dass sie nach §§ 2203 ff., 2204 BGB und als Vermögensverwalter im Sinne des § 34 AO besondere Sorgfalts- und Steuerpflichten treffen. Hierzu gehören insbesondere die Mitwirkung im Besteuerungsverfahren, die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung sowie die Zahlung der Steuer aus dem Nachlass. Werden diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, kann eine persönliche Haftung nach § 69 AO – auch im Zusammenhang mit nicht oder fehlerhaft berücksichtigten Vermächtnissen – in Betracht kommen.

Gerade deshalb ist eine frühzeitige, strukturierte Aufarbeitung und Dokumentation solcher Sachverhalte im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung für Testamentsvollstrecker und professionelle Nachlassverwalter von zentraler Bedeutung.

→ Mehr zur steuerlichen Rolle von Testamentsvollstreckern

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Praxis-Checkliste: Formunwirksames Vermächtnis in der Erbschaftsteuererklärung

In der Praxis entscheidet selten die rechtliche Argumentation allein, sondern vor allem die Nachvollziehbarkeit des Sachverhalts. Wer ein mündlich angeordnetes oder sonst formunwirksames Vermächtnis als Nachlassverbindlichkeit geltend machen will, sollte dem Finanzamt einen in sich geschlossenen und belegbaren Sachverhalt präsentieren – idealerweise in einer gesonderten Erläuterung zur Erbschaftsteuererklärung.

Praxis-Checkliste – was in der Erklärung dokumentiert werden sollte

1. Ernsthafte Anordnung des Erblassers

„Was sollte gelten?“
Zunächst muss nachvollziehbar dargestellt werden, dass der Erblasser tatsächlich eine konkrete letztwillige Anordnung treffen wollte.

Wichtige Punkte der Darstellung:

  • Was genau sollte zugewendet werden
(konkreter Geldbetrag oder bestimmter Vermögensgegenstand)?
  • Wer sollte begünstigt werden
(Name und Beziehung zum Erblasser)?
  • Wann, wo und gegenüber wem wurde die Anordnung geäußert
(Zeitpunkt, Situation, beteiligte Personen)?
  • Gibt es Zeugen der Erklärung
  • (z. B. Familienangehörige, Berater, Pflegepersonen)?
  • Existieren schriftliche Indizien
(Notizen, E-Mails, Briefe, Kalendervermerke, Entwürfe)?

2. Verbindlicher Verpflichtungswille

„Nicht nur ein Wunsch“

Darüber hinaus muss erkennbar sein, dass der Erblasser eine verbindliche Anordnung treffen wollte.

Mögliche Indizien sind etwa:

  • klare „Soll“-Aussagen des Erblassers,
  • konkrete Beträge oder eindeutig bezeichnete Gegenstände,
  • wiederholt geäußerte Anordnungen,
  • ein erkennbarer Erwartungsdruck, dass die Zuwendung umgesetzt wird.

Abzugrenzen sind insbesondere Fälle, in denen lediglich

  • Wünsche oder Erwartungen geäußert wurden,
  • unverbindliche Gespräche über eine mögliche Vermögensverteilung stattfanden,
  • oder die Umsetzung ausdrücklich dem freien Ermessen der Beteiligten überlassen blieb.

3. Tatsächlicher Vollzug der Anordnung

„Wurde die Anordnung umgesetzt – und warum?“
Neben der Anordnung muss auch deren tatsächliche Umsetzung dokumentiert werden.

Typische Nachweise sind:

  • Kontoauszüge über entsprechende Zahlungen,
  • Quittungen oder Übertragungsverträge,
  • notarielle Urkunden oder Übergabeverträge,
  • Buchungen über ein Nachlasskonto.

Wichtig ist außerdem:

  • Zeitpunkt der Erfüllung angeben
(insbesondere bei zeitnaher Umsetzung nach dem Erbfall).
  • Erläutern, dass die Leistung in Vollziehung des Erblasserwillens erfolgt ist – nicht aus Kulanz, familiärer Rücksichtnahme oder als freiwillige Ausgleichszahlung.

4. Stimmiges Gesamtbild des Sachverhalts

„Passt die Darstellung zum Gesamtfall?“
Schließlich prüfen Finanzämter und Gerichte, ob sich aus allen Umständen ein plausibles Gesamtbild ergibt.
Dabei können insbesondere folgende Aspekte eine Rolle spielen:

  • Plausibilität im familiären und wirtschaftlichen Kontext,
  • Übereinstimmung der Darstellungen der Beteiligten,
  • keine widersprüchlichen Erklärungen oder nachträglichen Anpassungen,
  • folgerichtige Abwicklung des Nachlasses.

Entscheidend ist, dass die Zuwendung als Umsetzung des Erblasserwillens erscheint – nicht als nachträgliche steuerliche Gestaltung oder freiwillige Vermögensverteilung unter den Beteiligten.

Merke

Dokumentation ist kein eigenständiges Tatbestandsmerkmal. In der Praxis entscheidet sie jedoch häufig über den Ausgang des Besteuerungsverfahrens. Ohne eine nachvollziehbare Darstellung und belastbare Indizien wird das Finanzamt den Abzug regelmäßig versagen.

Viele Fälle scheitern deshalb nicht an § 41 AO oder der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, sondern an der unzureichenden Darlegung des behaupteten Erblasserwillens.

Praxisfazit

Zivilrechtlich sind mündliche Vermächtnisanordnungen regelmäßig unwirksam, weil Verfügungen von Todes wegen den Formvorschriften der §§ 2231 ff. BGB unterliegen. Diese Rechtslage bildet auch im Erbschaftsteuerrecht grundsätzlich den Ausgangspunkt der steuerlichen Beurteilung.

Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs lässt jedoch unter engen Voraussetzungen eine steuerliche Berücksichtigung zu. Voraussetzung ist, dass eine ernsthafte, auf den Todesfall gerichtete Anordnung des Erblassers feststeht und die Beteiligten diese Anordnung tatsächlich in Vollziehung dieses Willens umgesetzt haben. Nur wenn beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, kann ein formunwirksames Vermächtnis ausnahmsweise als Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG berücksichtigt werden.

Die praktische Bedeutung dieser Rechtsprechung liegt weniger in ihrer dogmatischen Besonderheit als in ihrer Umsetzung im Besteuerungsverfahren. Ob eine solche Konstellation steuerlich anerkannt wird, entscheidet sich regelmäßig daran, ob Anordnung, Vollzug und Gesamtumstände im Rahmen der → Erbschaftsteuererklärung  substantiiert, widerspruchsfrei und belegbar dargestellt werden können.

Kurz gesagt:

Substanz kann Form schlagen – aber nur dann, wenn der geäußerte Erblasserwille und seine tatsächliche Umsetzung nachvollziehbar belegt sind. Fehlt diese Dokumentation, bleibt es regelmäßig beim steuerlichen Ausgangsbefund – selbst dann, wenn die Beteiligten subjektiv dem Willen des Erblassers gefolgt sind.