Ein Plädoyer für mehr Sachlichkeit in der Debatte über die Erbschaftsteuer
Über Sinn und Ausgestaltung der Erbschaftsteuer lässt sich trefflich streiten. Das gilt auch für die Frage, ob es sie überhaupt geben sollte.
Politische Forderungen sollten allerdings auf Argumenten beruhen, die einer sachlichen Prüfung standhalten.
In der politischen Debatte ist etwa von der „Doppelbesteuerung“ bereits versteuerten Vermögens die Rede. Kleinere und mittlere Erbschaften würden gegenüber großen Vermögen benachteiligt; zugleich stehe ein „überproportional“ hoher Verwaltungsaufwand einem vergleichsweise geringen Steueraufkommen gegenüber.1
Auf den ersten Blick klingt manches davon plausibel. Ein genauerer Blick zeigt jedoch, dass die Dinge nicht immer so liegen, wie es solche Aussagen nahelegen.
Drei Behauptungen – und was bei näherer Betrachtung von ihnen bleibt.
1. „Schon einmal versteuert“ – was besteuert die Erbschaftsteuer tatsächlich?
Zu den besonders eingängigen Argumenten gegen die Erbschaft- und Schenkungsteuer gehört die Behauptung:
„Erbschaft- und Schenkungsteuer greifen in bereits versteuertes Vermögen ein und führen damit zu einer Doppelbesteuerung.“
Die Vorstellung erscheint zunächst plausibel. Wer über Jahrzehnte Vermögen aufgebaut hat, hat regelmäßig Einkommen oder Unternehmensgewinne versteuert. Warum, so die naheliegende Frage, soll der Staat ein weiteres Mal zugreifen, wenn dieses Vermögen auf Kinder oder andere Nachfolger übergeht?
Gerade deshalb lohnt sich ein genauerer Blick.
Was besteuert die Erbschaftsteuer eigentlich?
Entscheidend ist: Die Erbschaftsteuer besteuert nicht noch einmal das Einkommen des Erblassers. Sie besteuert den Vermögenszuwachs beim Erben oder Beschenkten.
Wer Einkommen erzielt, zahlt darauf grundsätzlich Einkommensteuer. Geht das daraus gebildete Vermögen später durch Erbschaft oder Schenkung auf eine andere Person über, liegt ein neuer Vorgang vor: Nicht der Erblasser erzielt erneut Einkommen, sondern der Erwerber erhält Vermögen und wird dadurch wirtschaftlich leistungsfähiger.
Besteuert werden damit unterschiedliche Vorgänge bei unterschiedlichen Personen. Genau darauf stellt auch das Bundesverfassungsgericht ab: Maßgeblich für die Erbschaftsteuer ist die Bereicherung, die beim jeweiligen Erwerber eintritt, und die damit verbundene Steigerung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit.2
Der Bundesfinanzhof fasst die Unterscheidung besonders knapp zusammen: Der Erbschaftsteuer unterliegen nicht Einkünfte, sondern Bereicherungen.3
War das vererbte Vermögen tatsächlich schon vollständig versteuert?
Auch diese Prämisse ist zu pauschal.
Vererbtes Vermögen kann erhebliche Wertsteigerungen enthalten, die beim Erblasser nicht ertragsteuerlich realisiert worden sind. Eine vor Jahrzehnten erworbene Immobilie kann beispielsweise erheblich an Wert gewonnen haben, ohne dass diese Wertsteigerung jemals der Einkommensteuer unterlegen hätte. Ebenso kann der Erblasser das Vermögen seinerseits durch Erbschaft oder Schenkung erworben haben.
Die Vorstellung, jedem Vermögensübergang müsse notwendig eine vollständige ertragsteuerliche Erfassung beim Erblasser vorausgegangen sein, trifft deshalb bereits tatsächlich nicht zu.
Was bleibt vom Argument?
Die Behauptung, die Erbschaftsteuer besteuere bereits versteuertes Vermögen ein zweites Mal, beschreibt die Funktionsweise der Steuer nicht zutreffend.
Sie vermischt die steuerliche Belastung des Erblassers während der Vermögensbildung mit der späteren Besteuerung des Vermögenszuwachses beim Erwerber. Zudem beruht sie auf der Annahme, vererbtes Vermögen sei bereits vollständig besteuert worden – was keineswegs immer der Fall ist.
Damit ist allerdings noch nichts darüber gesagt, ob Deutschland eine Erbschaftsteuer braucht.
Man kann die politische Auffassung vertreten, dass Vermögen beim Übergang auf die nächste Generation nicht oder geringer besteuert werden sollte. Man kann höhere Freibeträge fordern, die Verschonungsregelungen kritisieren oder die Erbschaftsteuer insgesamt für entbehrlich halten. Über all das lässt sich politisch streiten.
Für eine sachliche Diskussion ist jedoch eine Unterscheidung wesentlich:
„Ich halte eine steuerliche Belastung beim Generationenwechsel für ungerecht“ ist ein politisches Werturteil.
„Die Erbschaftsteuer besteuert bereits versteuertes Vermögen doppelt“ ist dagegen keine politische Wertung, sondern eine Aussage über die Funktionsweise der Steuer – und als solche schlicht falsch.
Über die politische Bewertung kann man unterschiedlicher Meinung sein. Für eine sachliche Debatte kommt es darauf an, Tatsachen, rechtliche Befunde und politische Werturteile auseinanderzuhalten.
2. „Die Kleinen zahlen, die Großen nicht“ – stimmt dieses Bild?
Ein weiteres Argument gegen die Erbschaft- und Schenkungsteuer lautet, kleine und mittlere Erbschaften würden vergleichsweise stark belastet, während große Vermögen aufgrund von Steuervergünstigungen und Gestaltungsmöglichkeiten deutlich geringer besteuert werden könnten. Die Abschaffung der Steuer, so die Schlussfolgerung, würde diese Ungleichbehandlung beseitigen und damit die Steuergerechtigkeit stärken.
Auch diese Gegenüberstellung wirkt auf den ersten Blick plausibel. In dieser Allgemeinheit ist sie jedoch schlicht falsch.
Denn nicht allein die Höhe eines Erwerbs entscheidet über die Erbschaftsteuer. Von erheblicher Bedeutung ist zunächst, wer von wem erbt.
Ehegatten steht ein persönlicher Freibetrag von 500.000 Euro zu, Kindern von 400.000 Euro und Enkeln grundsätzlich von 200.000 Euro. Für viele entferntere Verwandte – etwa Geschwister, Nichten und Neffen – sowie für nicht verwandte Erwerber beträgt der Freibetrag dagegen nur 20.000 Euro. Auch Steuerklasse und Steuertarif hängen wesentlich vom persönlichen Verhältnis zum Erblasser ab (§§ 15, 16 und 19 ErbStG).
Welche Wirkung die persönlichen Freibeträge haben können, zeigt ein einfaches Beispiel: Ehegatten mit zwei Kindern und vier Enkelkindern können allein unter Nutzung der persönlichen Freibeträge innerhalb eines Zehnjahreszeitraums 3,2 Mio. Euro steuerfrei auf Kinder und Enkel übertragen. Nach Ablauf von zehn Jahren können dieselben Freibeträge grundsätzlich erneut genutzt werden (§ 14 ErbStG).
Über zwei Zeiträume können damit 6,4 Mio. Euro Familienvermögen auf Kinder und Enkel übertragen werden – ohne einen Euro Schenkungsteuer.
Dafür bedarf es weder komplexer steuerlicher Gestaltungen, etwa über eine Familienstiftung oder eine Auslandsstruktur, noch der Begünstigung von Betriebsvermögen. Weitere steuerliche Entlastungen – etwa für Ehegatten, durch einen möglichen Zugewinnausgleich oder beim Familienheim – sind dabei noch nicht berücksichtigt.
Von einer generellen steuerlichen Benachteiligung „kleiner“ gegenüber „großen“ Vermögensübertragungen kann deshalb keine Rede sein.
Was ist überhaupt eine „große Erbschaft“?
Entscheidend ist außerdem nicht nur, wie viel, sondern auch was vererbt wird.
Ein entfernter Verwandter erbt zwei Millionen Euro frei verfügbares Finanzvermögen. Ein Kind übernimmt dagegen ein Familienunternehmen im Wert von 20 Mio. Euro. Dessen Wert steckt in Betriebsgrundstücken, Maschinen, Vorräten, Forderungen und betriebsnotwendiger Liquidität. Das Unternehmen beschäftigt Mitarbeiter, muss investieren und Löhne bezahlen. Die 20 Mio. Euro liegen nicht auf dem privaten Bankkonto des Erwerbers.
An diesen Unterschied knüpft die Begünstigung von Betriebsvermögen an. Begünstigtes Vermögen kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu 85 Prozent und unter strengeren Voraussetzungen sogar vollständig verschont werden. Dafür gelten insbesondere Behaltens- und Lohnsummenvorgaben (§§ 13a, 13b ErbStG).
Das Bundesverfassungsgericht hat die Sicherung von Unternehmensfortführung und Arbeitsplätzen grundsätzlich als legitimen Grund für die Verschonung betrieblichen Vermögens anerkannt. Bei großen Unternehmensvermögen hat es einer weitreichenden Verschonung jedoch Grenzen gesetzt.4
Denn auch Unternehmensvermögen bleibt Vermögen. Wie weit seine steuerliche Verschonung reichen sollte, ist deshalb eine berechtigte steuerpolitische Frage.
Was sagen statistische Durchschnittswerte über die Steuerbelastung aus?
Als Beleg dafür, dass „die Kleinen“ stärker belastet würden als „die Großen“, werden Durchschnittswerte angeführt, nach denen bestimmte kleinere Erwerbe mit rund 14 Prozent, Erwerbe von mehr als 20 Mio. Euro dagegen lediglich mit rund 2,9 Prozent belastet worden seien.
Selbst wenn man diese Prozentangaben zugrunde legt, lässt sich daraus über die Steuerbelastung kleiner und großer Erbschaften insgesamt wenig ableiten.
Die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik beruht auf den von den Finanzämtern steuerlich bearbeiteten Erwerben. Viele kleinere Erwerbe bleiben aufgrund der persönlichen Freibeträge vollständig steuerfrei. Ist aufgrund der Höhe des Erwerbs und des persönlichen Freibetrags erkennbar keine Steuer zu erwarten, wird häufig bereits keine Erbschaftsteuererklärung angefordert. Diese steuerfreien Erwerbe gehen dann auch nicht mit einer Belastung von null Prozent in die Durchschnittswerte der statistisch erfassten Erwerbe ein.
Ein Kind, das 300.000 Euro von einem Elternteil erbt, zahlt aufgrund seines Freibetrags von 400.000 Euro grundsätzlich keine Erbschaftsteuer. Ein entfernter Verwandter mit demselben Erwerb verfügt regelmäßig nur über einen Freibetrag von 20.000 Euro und unterliegt zudem einer ungünstigeren Steuerklasse.
Die statistisch erfassten kleineren Erwerbe sind deshalb nicht mit den kleinen Erbschaften insgesamt gleichzusetzen. Umgekehrt können sehr große Erwerbe in erheblichem Umfang aus begünstigtem Betriebsvermögen bestehen, dessen Verschonung die effektive Steuerbelastung reduziert.
Aus Durchschnittswerten für bestimmte statistisch erfasste Erwerbsgruppen lässt sich deshalb nicht ableiten, dass kleine Erbschaften generell stärker besteuert werden als große.
Wie weit persönliche Freibeträge und die Verschonung betrieblichen Vermögens reichen sollten, ist eine berechtigte steuerpolitische Frage. Die Behauptung „Die Kleinen zahlen, die Großen nicht“ beschreibt die steuerliche Wirklichkeit jedenfalls nicht.
3. „Viel Aufwand für wenig Ertrag“ – lohnt sich die Erbschaftsteuer überhaupt?
Ein weiteres Argument gegen die Erbschaft- und Schenkungsteuer setzt bei ihrem Aufkommen an. Rund 13,3 Mrd. Euro festgesetzte Steuer im Jahr 2024 machen nur einen vergleichsweise kleinen Teil der gesamten deutschen Steuereinnahmen aus. Dem wird die Behauptung gegenübergestellt, Verwaltungsaufwand und Verfahrenskomplexität seien im Verhältnis dazu „überproportional hoch“.
Viel Aufwand für wenig Ertrag also?
Ob dieses Verhältnis tatsächlich ungünstig ist, lässt sich aus dem Steueraufkommen allein jedoch nicht ableiten.
Aufwand ist noch keine Kostenrechnung
Dass das Erbschaftsteuerrecht erheblichen Bewertungs- und Dokumentationsaufwand verursachen kann, steht außer Frage.
Nur: Wie hoch die staatlichen Kosten für die Erhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer tatsächlich sind, lässt sich auf Grundlage aktueller Daten nicht belastbar beziffern. Eine aktuelle amtliche Vollkostenrechnung, aus der sich das Verhältnis von Verwaltungsaufwand und Steueraufkommen ableiten ließe, ist nicht verfügbar.5
Der Unterschied ist wesentlich: Aufwand kann man feststellen. Ein ungünstiges Verhältnis von Kosten und Ertrag muss man belegen.
Dabei sind unterschiedliche Ebenen auseinanderzuhalten. Staatliche Erhebungskosten sind etwas anderes als private Kosten etwa für Steuerberatung und Bewertungen. Und beides ist wiederum zu unterscheiden von möglichen wirtschaftlichen Folgen der Steuer – etwa Liquiditätsbelastungen, Investitionshemmnissen oder Fehlanreizen.
Solche Belastungen können gewichtige Argumente gegen die Erbschaftsteuer oder für ihre Reform sein. Sie belegen aber nicht die konkrete Behauptung, der staatliche Verwaltungsaufwand stehe in einem „überproportional“ ungünstigen Verhältnis zum Steueraufkommen.
Warum gibt es diese Steuer überhaupt?
Bei einer reinen Kostenbetrachtung gerät eine grundsätzlichere Frage aus dem Blick: Warum besteuert der Staat Erbschaften und Schenkungen überhaupt?
Dahinter steht insbesondere der Gedanke steuerlicher Leistungsfähigkeit.
Zwei Menschen erzielen beispielsweise jeweils 50.000 Euro Jahreseinkommen und verfügen zunächst über vergleichbare Vermögensverhältnisse. Einer von ihnen erbt zusätzlich zwei Millionen Euro, der andere nichts. Wirtschaftlich befinden sich beide danach offensichtlich nicht mehr in derselben Situation.
Das Erbschaftsteuerrecht knüpft an diesen Unterschied an. Es behandelt den unentgeltlichen Vermögenszuwachs beim Erwerber als zusätzliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und damit als grundsätzlich möglichen Gegenstand einer Besteuerung.
Ob man das politisch für richtig hält, ist eine andere Frage. Die Erbschaftsteuer als solche ist verfassungsrechtlich anerkannt; die wiederholten Beanstandungen des Bundesverfassungsgerichts betrafen ihre konkrete Ausgestaltung. Das Gericht hat zudem ausdrücklich anerkannt, dass die Erbschaftsteuer auch einen Beitrag zur Herstellung „sozialer Chancengleichheit“ leisten kann.
Daraus folgt weder, dass die Erbschaftsteuer in ihrer heutigen Form „gerecht“ ist, noch dass Chancengleichheit eine bestimmte Steuerhöhe verlangt. Es zeigt lediglich, dass unterschiedliche Gesichtspunkte miteinander in Ausgleich gebracht werden müssen: steuerliche Leistungsfähigkeit auf der einen, Eigentum, Erbrecht, familiäre Verantwortung und unternehmerische Kontinuität auf der anderen Seite.
Ob dieser Ausgleich gelungen ist, ist eine andere Frage. Man kann für höhere Freibeträge eintreten, weitergehende Verschonungen fordern oder die Erbschaftsteuer insgesamt ablehnen. Ebenso selbstverständlich ist es, die bestehenden rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten konsequent auszuschöpfen, um Erbschaft- und Schenkungsteuer zu vermeiden.
Keine dieser Positionen ist für sich genommen unsachlich.
Was bleibt?
Unsachlich wird die Debatte dort, wo aus zutreffenden Einzelbeobachtungen Schlussfolgerungen gezogen werden, die diese nicht tragen.
Die Erbschaftsteuer verursacht erheblichen Aufwand. Das kann ein Argument für Vereinfachung sein. Ein unverhältnismäßig ungünstiges Verhältnis von Erhebungskosten und Steueraufkommen ist damit nicht belegt.
Ihr Anteil am gesamten Steueraufkommen ist vergleichsweise gering. Das kann bei der politischen Bewertung ihrer Bedeutung eine Rolle spielen. Über Sinn oder Berechtigung der Steuer entscheidet diese Prozentzahl für sich genommen nicht.
Über die Erbschaftsteuer kann man aus guten Gründen sehr unterschiedlicher Meinung sein. Gerade deshalb sollten die Argumente tragen.
Klarheit braucht Fakten – gerade dort, wo mit Stimmung statt mit Argumenten überzeugt werden soll.
Daniel Simon
Rechtsanwalt | Steuerberater
Fachanwalt für Steuerrecht
August 2026
1) Vgl. Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/2804, Antrag „Steuerfairness fördern – Erbschaft- und Schenkungsteuer abschaffen“.
2) BVerfG, Beschl. v. 07.04.2015 – 1 BvR 1432/10; Urt. v. 21.07.2010 – 1 BvR 611/07 u. a.
3) BFH, Urt. v. 13.03.2018 – IX R 23/17
4) BVerfG, Urt. v. 17.12.2014 – 1 BvL 21/12
5) Aktuelle belastbare amtliche Daten zu den staatlichen Erhebungs- und Verwaltungskosten der Erbschaft- und Schenkungsteuer sind nicht verfügbar. Ältere Angaben nennen für 1997 Verwaltungskosten von rund 150 Mio. DM bzw. etwa 3,7 % des damaligen Steueraufkommens, beruhen jedoch auf nicht näher ausgewiesenen Berechnungen und erlauben keine belastbare Aussage für die heutige Rechts- und Verwaltungspraxis; vgl. Seer, ZRP 2007, 119.
Q3/2026 – Autor: Daniel Simon